K29-2 Die Privatsphäre der Pflegeempfänger*innen/Patient*innen/Klient*innen wird respektiert 

__________________________________________________________________________________________

Anforderung 

  • MA sind sensibilisiert im Hinblick auf sexuelle Bedürfnisse und Privatsphäre der Pflegeempfänger*innen/Patient*innen/Klient*innen
  • Stationär: Die räumlichen Voraussetzungen bieten die Möglichkeit des ungestörten Zusammenseins

Dokumententyp 

  • Pflege-/Versorgungskonzept und Sensibilisierungsmaterial
  • Alternative: Teilnahmebescheinigungen/-listen Fortbildung

__________________________________________________________________________________________

GlühbirneWas 

  • Die Privatsphäre ist der persönliche Bereich des Menschen und geht nur ihn selbst was an, so lange Gesetze und Persönlichkeitsrechte anderer Menschen nicht missachtet werden. 

Fragezeichen Warum

  • Die Wahrung der Privatsphäre fördert das psychosoziale Wohlbefinden der Pflegempfänger*innen/Patient*innen/Klient*innen. Sie fühlen sich sicherer und geborgener, wenn sie wissen, dass ihre persönlichen Angelegenheiten geschützt werden. Insgesamt trägt die Achtung der Privatsphäre wesentlich zur Verbesserung der Lebensqualität bei und schafft ein unterstützendes, respektvolles Umfeld in der Pflege/Versorgung.
  • Sie ermöglicht es ihnen, ihre Autonomie zu bewahren und sich in ihrer Umgebung wohl zu fühlen. Die Achtung der Privatsphäre ist ein Ausdruck der Würde und des Respekts vor der Individualität und den persönlichen Grenzen der Pflegeempfänger*innen/Patient*innen/Klient*innen.

CHeck-Box  Wie

  • In einem Konzept können Regeln und der Umgang mit der Privatsphäre von Pflegempfänger*innen formuliert werden. Dieses dient allen MA als Orientierung. 

Information Weiterführende Informationen

  • Privatsphäre ist:
    • Möglichkeit des Rückzugs schaffen.
    • Beachtung von Schamgefühlen: Alle Pflegeempfänger*innen/Patient*innen/Klient*innen haben ein Recht auf Praktizierung ihrer Sexualität. Respektieren Sie daher die Intimsphäre und ermöglichen Sie Ihnen ungestörtes Zusammensein. Zum Beispiel sollten die MA klingeln, bevor sie die Wohnung der Pflegeempfänger*innen/Patient*innen/Klient*innen betreten.
  • Pflege-Charta - Artikel 3. 
  • Pflege-Charta in leichter Sprache – Artikel 3. 
  • Weitere Impulse finden Sie hier.