Diskriminierung
Diskriminierung
Im Qualitätssiegel Lebensort Vielfalt®-Programm wird Diskriminierung wie folgt definiert:
"Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von Menschen. Diskriminierung kann sich beispielsweise als Ausgrenzung oder Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und Möglichkeiten zeigen. Diskriminierung ist nicht auf individuelles Handeln beschränkt, sondern auch in Strukturen verankert. Diskriminierung kann auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden: auf gesellschaftlich-kultureller (ideologischer), institutioneller, interpersoneller (in Interaktion z. B. Anwertung) und intrapersoneller (internalisierter) Ebene." (in Anlehnung an IDA e.V.)
Was ist mit den Ebenen gemeint?
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Hier findest du Beispiele von alltäglichem und strukturellem Rassismus – hier erfährst du, wie Rassismus als Form von Diskriminierung auf unterschiedlichen Ebenen auftritt (Quelle: Initiative „Haltung zeigen – Vielfalt stärken“) - RASSISMUS ERKLÄRT ANHAND DER 4 i's
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das 2006 in Kraft trat, schützt alle Menschen in Deutschland vor Diskriminierung. Es gilt nicht nur im Arbeitsumfeld, sondern auch in anderen Bereichen wie der Wohnungssuche oder beim Zugang zu Dienstleistungen.
Das Gesetz soll Benachteiligungen aufgrund von:
- Alter,
- Be-Hinderung,
- Migrationsgeschichte,
- sexueller und/oder geschlechtlicher Identität,
- Rassistische Gründe
- Religion oder Weltanschauung
verhindern. Es garantiert den Betroffenen Entschädigungsansprüche und unter Umständen auch Schadensersatz.
Ferda Ataman, die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, beschreibt das AGG als Instrument zur Ermächtigung der Machtlosen: „Es gibt allen Menschen, die Diskriminierung erfahren, die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.“ Auch wenn bestimmte Gruppen wie Frauen oder Menschen mit Be-Hinderungen ein höheres Risiko haben, diskriminiert zu werden, kann jeder Mensch irgendwann im Leben betroffen sein – z. B. aufgrund von Alter oder Krankheit.
Pflichten von Arbeitgeber*innen nach dem AGG
Das AGG legt fest, dass Arbeitgeber*innen Diskriminierung aktiv verhindern und Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen müssen. Dazu gehört:
- Vermeidung diskriminierender Verfahren und Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 AGG),
- diskriminierungsfreie Ausschreibungen von Stellen (§ 11 AGG),
- präventive Maßnahmen und erforderliche Korrekturmaßnahmen bei festgestellter Diskriminierung (§ 12 AGG),
- Einrichtung einer Beschwerdestelle, an die sich Mitarbeitende bei Diskriminierung wenden können (§§ 13, 12 Abs. 5 AGG).

(Bild Übersetzung: "gleich versus gerechet")
Wichtige Ressourcen und Unterstützung
Von Diskriminierung Betroffene können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Diese bietet Beratung und Unterstützung. Weitere Informationen finden sich auf der offiziellen Website.
Zusätzlich kannst du dich auf der Seite der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung informieren.
Für die vollständige Version des AGG und mehr Details zur Umsetzung im Alltag steht das Gesetz als PDF zur Verfügung:
