Barrierefreiheit wird in § 4 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) folgendermaßen definiert: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."
Eine Umgebung, in der Menschen nicht behindert werden. Dies kann durch einfache Sprache, Rollstuhlrampen, Untertitel usw. gewährleistet werden.